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Bewegung ist Menschenrecht Weil Arthur Vardanian das glaubte, sitzt er im Gefängnis Am 17. Januar 2002 musste sich Arthur Vardanian für vier Monate zum Haftantritt in der JVA Waldeck melden. Verurteilt wurde er wegen der wiederholten Missachtung des Aufenthaltsgebotes des Asylverfahrensgesetzes (Residenzpflicht). Er
ist damit einer der Ersten in der Bundesrepublik die wegen Verstoßes gegen
die Residenzpflicht in den Knast gehen müssen. Zu seiner Wegbegleitung
und Verabschiedung waren etwa 30 Personen aus ganz Mecklenburg-Vorpommern
gekommen. Die Residenzpflicht wurde eingeführt, um AsylbewerberInnen während
ihres Verfahrens an einem bestimmten Ort zu binden und so besser überwachen
und kontrollieren zu können. Verlassen werden darf der Bereich, der in
der Regel einen Landkreis umfasst, nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde.
Diese wiederum erteilt Genehmigungen entweder nur in sogenannten „wichtigen“
Angelegenheiten (Arzt- oder Rechtsanwaltbesuche) oder sehr willkürlich.
AsylbewerberInnen sind durch diese Einschränkung unverhältnismäßig in
ihrer Bewegungs- und Reisefreiheit eingeschränkt. Sollten sie doch mal
ohne Erlaubnis den zugewiesenen Aufenthaltsbereich verlassen, um Freunde
zu besuchen, Veranstaltungen wahrzunehmen oder sich auch einfach nur mal
eine andere Landschaft ansehen zu wollen, stellt dieses eine Straftat
dar, die mit Geldstrafen oder gar, wie in dem Fall von Arthur Vardanian,
mit Gefängnis geahndet wird. Arthur Vardanian wurde vom Landgericht Neubrandenburg
(AZ 7/II Ns 83 / 00; Amtsgericht NB 2 Ds 283 / 00; Staatsanwaltschaft
NB) zu 4 Monaten Gefängnis ohne Bewährung verurteilt. Das Gericht stellte
in der Urteilsbegründung fest: „Der Angeklagte ist bislang mehrfach strafrechtlich,
auch einschlägig, in Erscheinung getreten“ Aufgezählt wurden im Folgenden
dann: a) 30.10.1997 Amtsgericht Bergen/Rügen, vorsätzliches Fahren ohne
Führerschein - 10 Tagessätze zu je 10,00 DM (der armenische Führerschein
wurde nicht akzeptiert), b) 03.11.1997 Amtsgericht Neubrandenburg, Verstoß
in zwei Fällen gegen die Aufenthaltsbeschränkungen § 56 des Asylverfahrensgesetzes
- 25 Tagessätze zu je 5,00 DM, a) und b) wurde zusammengefasst zu 30 Tagessätze
zu je 5,00 DM c) 05.11.1998 Amtsgericht Neubrandenburg, Verstoß in zwei
Fällen gegen die Aufenthaltsbeschränkungen § 56 des Asylverfahrensgesetzes
- 3 Monate Freiheitsstrafe zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt d)
23.02.2000 Amtsgericht Neubrandenburg, Verstoß gegen die Aufenthaltsbeschränkung
§ 56 Asylverfahrensgesetz - 2 Monate Freiheitsstrafe, nach Berufung Umwandlung
in 60 Tagessätze zu je 10,00 DM. In der Begründung zum Urteil heißt es
dann unter anderem: „Die Verhängung einer Geldstrafe war vorliegend nicht
mehr ausreichend, da für die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte
erkennbar waren, dass der Angeklagte hierdurch von der Begehung weiterer
einschlägiger Straftaten abgehalten werden könnte. „Wegen der „Rückfallgeschwindigkeit“
erschien eine kürzere Freiheitsstrafe „nicht angezeigt“. Weiter wurde
formuliert: „In der Berufungsverhandlung hat der Angeklagte nicht den
Eindruck vermittelt, dass bei ihm nunmehr die Wahrscheinlichkeit straffreier
Führung zukünftig besteht. Auf näheres Nachfragen hat er vielmehr (erneut)
sein Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass Gebietsverstöße
der vorliegendes Art als kriminelles Unrecht angesehen werden.“ Eine Revision
gegen das Urteil wurde vom Oberlandesgericht Rostock (AZ 1 Ss 243/01 I
84/01) abgelehnt. Auf ein Gnadengesuch Arthurs an den Justizminister des
Landes Sellering wurde bisher immer noch nicht geantwortet. Es wurde vom
Justizminister an die Staatsanwaltschaft zur Bearbeitung übergeben. Wann
eine Antwort kommen wird, ist ungewiss. Um den politischen Druck zu verstärken
und so Arthur möglichst schnell wieder rauszubekommen, sind Faxe, Anrufe
und Mails an die politischen VertreterInnen der Landesregierung-Mecklenburg-Vorpommern
ausdrücklich erwünscht. Der stellvertretende Leiter der JVA kündigte offenen
Vollzug für Arthur Vardanian an. Veränderungen im Leistungsbezug der Familie
wurden durch das Sozialamt des Landkreises Mecklenburg-Strelitz bereits
veranlasst. Unterstützungsbriefe an:
Protestbriefe wegen der Inhaftierung an:
und wegen der Aufrechterhaltung der Residenzpflicht unter SPD und PDS in M-V an:
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